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   BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22   

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https://dejure.org/2023,31619
BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22 (https://dejure.org/2023,31619)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2023 - V ZR 192/22 (https://dejure.org/2023,31619)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2023 - V ZR 192/22 (https://dejure.org/2023,31619)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 858 Abs. 1 BGB, § ... 823 Abs. 2 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB, § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB, § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 398 BGB, § 683 Satz 1 BGB, § 862 Abs. 1 BGB, § 861 Abs. 1 BGB, § 861 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 683 BGB, § 859 Abs. 1 BGB, § 859 Abs. 3 BGB, § 681 Satz 1 BGB, § 39 StVG, § 677, § 683 Satz 1, § 684 Satz 1, § 812 ff. BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 859 BGB, § 273 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 304 BGB, § 293 BGB, § 298 BGB, § 295 BGB, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, Nr. 1232 KV GKG

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähige Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag; Erstattung der im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähige Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag; Erstattung der im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auto abgeschleppt: Wie lange müssen Verwahrkosten gezahlt werden?

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

  • beck-blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Abschleppen vom Privatgrund: Auch Verwahrungskosten im Anschluss sind ersatzfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der abgeschleppte PKW - und die Kosten seiner Verwahrung

  • lto.de (Kurzinformation)

    BGH begrenzt Verwahrkosten für abgeschlepptes Auto: Aus 4.935 Euro werden 75 Euro

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zu den Kosten für die Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an eine Abschleppung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ersatz der Verwahrungskosten bei Privatabschleppen

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Abgeschlepptes Auto: Aus 4.935 Euro werden 75 Euro

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 279
  • MDR 2024, 30
  • NZM 2024, 52
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 04.07.2014 - V ZR 229/13

    Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs sowie Kosten für Maßnahmen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können, auch wenn diese Maßnahmen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs stehen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).

    Dabei hätte er zu berücksichtigen, ob das Fahrzeug ausreichend gegen Abhandenkommen gesichert ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) oder besonders schutzbedürftig ist, weil es etwa weit überdurchschnittlich wertvoll ist oder sich in ihm erkennbar wertvolle Gegenstände befinden.

    (c) Soweit sich das Urteil des Senats vom 4. Juli 2014 (V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16) dahin verstehen lassen sollte, dass grundsätzlich allein die Kosten des Umsetzens eines unbefugt auf einem privaten Grundstück geparkten Fahrzeugs in den öffentlichen Parkraum ersatzfähig sind und nur bei einem Fehlen ausreichender Sicherungen gegen ein Abhandenkommen eine Verwahrung auf einer privat gesicherten Fläche beauftragt werden kann, hält der Senat daran nicht fest.

    Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs im Innenhof des privaten Gebäudekomplexes stellte eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Streithelferin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16).

    Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Störer verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 15; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7).

    (1) Danach gehören - wie auch bei dem Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag - nach der Rechtsprechung des Senats zu den nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Kosten neben den reinen Abschleppkosten auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, und diejenigen, die der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16 sowie oben Rn. 14).

    Aufwendungen des Geschädigten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs kann er regelmäßig nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, aaO Rn. 17; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21).

  • BGH, 11.03.2016 - V ZR 102/15

    Geschäftsführung ohne Auftrag: Entfernen eines unbefugt auf einem

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass derjenige, der sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB begeht, für die nicht nur der Fahrer, sondern ebenfalls der Halter des Fahrzeugs verantwortlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 6 mwN).

    Die im Auftrag des Geschäftsführers erfolgte Entfernung des Fahrzeugs stellt ein Handeln in fremdem Rechtskreis und damit eine Fremdgeschäftsführung i.S.v. § 677 BGB dar, weil der Halter hierzu nach § 862 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - gemäß § 861 Abs. 1 BGB verpflichtet war (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 6 mwN).

    Der Umstand, dass der Geschäftsherr Aufwendungsersatz schuldet, kann naturgemäß seinem Interesse nicht schon von vornherein und generell entgegenstehen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 8 f.).

    Da die Entfernung des Fahrzeugs im objektiven Interesse des Halters liegt, ist auch sein mutmaßlicher Wille hierauf gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, aaO Rn. 12).

    Entscheidend ist, was er nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 14; Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 15).

    Dem durch die verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht Gestörten steht zur Durchsetzung des Besitzschutzes bei verbotener Eigenmacht aus § 859 Abs. 1 BGB bzw. - wenn das Parken als teilweise Besitzentziehung qualifiziert wird - aus § 859 Abs. 3 BGB ein Selbsthilferecht zu (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 9).

    Das Eingehen einer Verbindlichkeit zu der Beseitigung der Besitzstörung stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nur insoweit eine ersatzfähige Aufwendung dar, als die am Ort der Besitzstörung üblichen Kosten für das Abschleppen fremder Fahrzeuge und die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht überschritten werden (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08

    Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs im Innenhof des privaten Gebäudekomplexes stellte eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Streithelferin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 13; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 16).

    Aufwendungen des Geschädigten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs kann er regelmäßig nicht von dem Schädiger ersetzt verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, aaO Rn. 17; Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 21).

    Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zu der Beseitigung der Besitzstörung oder -entziehung zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn. 19).

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    (1) Der Senat hat bereits entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten gehören, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs sowie Kosten für Maßnahmen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können, auch wenn diese Maßnahmen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs stehen (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 16; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11, jeweils zu der Ersatzfähigkeit der Aufwendungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Grundstücksbesitzers).

    ee) Den auf Freistellung von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten gerichteten Aufwendungsersatzanspruch hat die Streithelferin nach den zutreffenden und von der Anschlussrevision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wirksam an die Beklagte abgetreten, wodurch er sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 14).

    Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Störer verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 229/13, NJW 2014, 3727 Rn. 15; Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 7).

  • OLG Saarbrücken, 10.07.2019 - 1 U 121/18

    Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs:

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    Ein Anspruch auf Erstattung der Verwahrkosten scheidet nach diesen Grundsätzen jedoch aus, weil der Kläger durch das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände der Beklagten nichts erlangt hat, wofür Wertersatz zu leisten wäre (vgl. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 443 Rn. 45; NK-BGB/Martin Schwab, 4. Aufl., § 684 Rn. 9).

    Insoweit werden die Verwahrkosten regelmäßig erforderliche Mehraufwendungen i.S.v. § 304 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464, 1465; zutreffend LG Chemnitz, BeckRS 2019, 33867 Rn. 43 ff.; a.A. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 443 Rn. 42).

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 185/94

    Rechte des Kaufmanns im Annahmeverzug des Käufers

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    Der Anspruch ist auf den Ersatz des tatsächlich entstandenen Mehraufwandes beschränkt, soweit dieser objektiv erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464, 1465).

    Insoweit werden die Verwahrkosten regelmäßig erforderliche Mehraufwendungen i.S.v. § 304 BGB darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 185/94, NJW 1996, 1464, 1465; zutreffend LG Chemnitz, BeckRS 2019, 33867 Rn. 43 ff.; a.A. OLG Saarbrücken, NJOZ 2020, 443 Rn. 42).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 437/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    Das ist nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 21).

    Ersatzfähig sind Vermögensopfer des Geschäftsherrn, die nach seinem verständigen Ermessen zu der Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, aaO Rn. 21).

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11

    Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    Der von der Revision hergestellte Vergleich zu den Fällen, in denen sich der Geschädigte zu selbstgefährdendem Verhalten herausgefordert fühlen durfte, trägt schon deshalb nicht, weil durch die aufgrund der Besitzstörung herausgeforderte Verwahrung keines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter der Streithelferin verletzt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 9).
  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11

    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    Delegiert der Grundstücksbesitzer die Maßnahmen zur Beseitigung einer Besitzstörung einschließlich der späteren eigenverantwortlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs vollständig auf Dritte, muss er sich deren Verhalten und Kenntnisse zurechnen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373 Rn. 10).
  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 53/83

    Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
    (a) Bei der Ausübung der Einrede muss der geltend gemachte Gegenanspruch genau bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, NJW 1985, 189, 191, insoweit in BGHZ 92, 194 nicht mit abgedruckt).
  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 130/20

    Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines

  • BGH, 29.11.2022 - VI ZR 376/20

    Anspruch eines Fahrzeugskäufers auf Deliktszinsen im Dieselabgasskandalfall

  • BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11

    Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf

  • OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22

    Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 140/04

    Rechte des Stromabnehmers bei für ihn nicht erkennbaren Wechsel des

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 219/07

    Pflichten des ein Mietgrundstück verwaltenden Geschäftsführers ohne Auftrag;

  • BGH, 04.12.1975 - VII ZR 218/73

    Geschäftsführung ohne Auftrag bei Straßenverschmutzung

  • LG Düsseldorf, 15.12.2023 - 38 O 110/23
    Nach dem insoweit anzulegenden subjektiv-objektiven Maßstab ist entscheidend, was der Geschäftsführer nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte, wobei die Vermögensopfer ersatzfähig sind, die nach dem verständigen Ermessen des Geschäftsführers zu der Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2023 - V ZR 192/22 [unter II 1 b aa]).
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